Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB)


Die Gemeinde Neubiberg hat am 19.04.2021 die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich Leibl-,  Ara- und nördlich der Zillestraße erlassen. Diese wurde am 17.05.2021 geändert. Die Änderung erfolgte auf Grund einer Zeichenungenauigkeit im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen. Die Veränderungssperre stimmte nicht hundertprozentig mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes überein, daher wurde der Umgriff der Veränderungssperre im dazugehörigen Lageplan angepasst. Die Satzung wird deshalb mit dem geänderten Lageplan erneut bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich befindet sich nördlich und südlich der Leiblstraße, nördlich und südlich der Arastraße, nördlich der Zillestraße, sowie südlich der Hohenbrunner Straße. Der genaue Geltungsbereich ist in dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Planumgriff der Satzung der Gemeinde Neubiberg über die Veränderungssperre für den Bereich Leibl-, Ara- und nördlich der Zillestraße

Die Satzung ist ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Bauamt der Gemeinde Neubiberg, Bahnhofsplatz 3, 85579 Neubiberg, niedergelegt und kann dort während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wichtiger Hinweis

Infolge der Corona-Pandemie kann es zu Einschränkungen öffentlicher Sprechzeiten bzw. wegen organisatorischer Maßnahmen zur vorübergehenden Schließung der Gemeindeverwaltung kommen.

Sollte die Gemeindeverwaltung teilweise für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird ein Telefon- und E-Mail-Kontakt aufrecht erhalten. Die Satzung über die Veränderungssperre ist auf der Gemeinde-Homepage direkt online einzusehen.

Fragen können telefonisch oder per E-Mail geklärt werden, um persönliche Kontakte zu vermeiden. Sie erreichen die Gemeindeverwaltung auf folgendem Weg:

Die Satzung über die Veränderungssperre wird auch in Papierform zugänglich gemacht. Sollten Sie eine unmittelbare Einsichtnahme wünschen, werden nach telefonischer Terminvereinbarung (s.o.) die Unterlagen in einem (separaten) Raum der Kommunalverwaltung für jeweils eine einzelne Person zugänglich gemacht.

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