Amtliche Bekanntmachung

Vollzug der Satzung über die Benutzung des Landschaftsparks Hachinger Tal in Neubiberg


Die Gemeinde Neubiberg erlässt folgende Allgemeinverfügung:

  • Aufgrund der Errichtung einer Containeranlage zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern durch das Landratsamt München, wird für den markierten Bereich gemäß beiliegendem Lageplan eine Benutzungssperre des Landschaftsparks Hachinger Tal erlassen. Dieser Bereich steht für den Gemeingebrauch nicht mehr zur Verfügung.
    Die Benutzungssperre wird vorerst bis zum 31.10.2024 befristet.
  • Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.


Gründe

I.

Der im Gemeindegebiet Neubiberg befindliche Teil des Landschaftsparks Hachinger Tal ist eine Grünanlage die von der Gemeinde Neubiberg unterhalten wird. Diese Grünanlage ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Neubiberg. Zu der Grünanlage gehören auch die dortigen Wege, Sport-, Spiel- und Liegeflächen sowie Bänke und Beleuchtungskörper.

Jedermann hat das Recht, die Grünanlage Landschaftspark Hachinger Tal unentgeltlich zum Zwecke der Erholung nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung des Landschaftsparks Hachinger Tal in Neubiberg zu benutzen.

Aus Gründen, welche im öffentlichen Interesse liegen (z.B. aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder des Naturschutzes) kann die Grünanlage oder Teilflächen der Grünanlage vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrt werden.

Aufgrund der Errichtung einer Containeranlage zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern durch das Landratsamt München, kann die im Lageplan eingezeichnete Fläche, bis auf Weiteres nicht mehr von der Allgemeinheit benutzt werden.

Die Benutzungssperre wird vorerst befristet und kann je nach Bedarf und notwendiger Nutzung durch das Landratsamt München von der Gemeinde Neubiberg verlängert werden.

II.

Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 des Allgemeinverfügungstenors ist § 6 der Satzung über die Benutzung des Landschaftsparks Hachinger Tal in Neubiberg. Danach können die Sicherheitsbehörden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz zu verhüten.

Eine Ansammlung ist ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen im Freien oder in geschlossenen Räumen. Dabei ist unerheblich, ob die Ansammlung zufällig oder vorbereitet stattfindet und welchen Anlass oder Grund sie hat (vgl. Ziffer 23.1 der Vollzugsbekanntmachung zum LStVG - VollzBekLStVG). Mit dem Einzug von Geflüchteten in den vorgesehenen Containeranlagen kommt es zu solchen Menschenansammlungen.

Zudem muss bei der Verhütung von Gefahren die zu verhütende Handlung konkret drohen, denn Regelvoraussetzung sicherheitsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren ist die konkrete Gefahr. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinn liegt vor, wenn eine im Einzelfall bestehende Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer konkreten Gefahr ist danach die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Je höher der Rang des gefährdeten Rechtsgutes, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.

Vorliegend besteht durch die öffentliche Nutzung und die Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern die konkrete Gefahr der regelrechten Überfüllung des Landschaftsparks. Zudem würde die gleichzeitige Nutzung die Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsdienste massiv überfordern.

Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann. In diesem Fall richtet sich die Benutzungssperre an alle Personen, die die Grünanlage Landschaftspark Hachinger Tal zum Zwecke der Erholung nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung des Landschaftsparks Hachinger Tal in Neubiberg benutzen möchten.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Sicherheitsbehörde bekannten Tatsachen kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur die unter Ziffer 1 des Tenors getroffene Anordnung in Betracht.

III.

Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt kann mit Geldbuße belegt werden (§ 12 Buchstabe e der Satzung über die Benutzung des Landschaftsparks Hachinger Tal in Neubiberg).

IV.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziffer 1 des Tenors liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen und rechtswidrige Taten mit sofortiger Wirkung zu verhüten bzw. zu unterbinden. Weiter begründen in diesem Fall generalpräventive Erwägungen das besondere öffentliche Interesse.

V.

Die Zuständigkeit der Gemeinde Neubiberg ergibt sich aus Art. 23 GO, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG.

Hinweise

Diese Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) wird gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekanntgegeben.

Lageplan Container

Lageplan Landschaftspark Container

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Postanschrift: Postfach 200543, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Neubiberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Anhang zur Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 15 AGVwGO fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) sind unzulässig.
  • Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
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