Amtliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Neubiberg hat in seiner Sitzung am 23. Mai 2022 die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Neubiberg im Bereich der Grundstücke Flurnummern 175/6, 175, 176/26, 176/23, 181/64, jeweils Gemarkung Unterbiberg erlassen.
Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung
Hinweis: Die grünen Flächen markieren den Geltungsbereich der Vorverkaufsrechtssatzung.
Die Satzung ist ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Bauamt der Gemeinde Neubiberg, Bahnhofsplatz 3, 85579 Neubiberg, niedergelegt und kann dort während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Wichtiger HinweisInfolge der Corona-Pandemie kann es zu Einschränkungen öffentlicher Sprechzeiten bzw. wegen organisatorischer Maßnahmen zur vorübergehenden Schließung der Gemeindeverwaltung kommen. Sollte die Gemeindeverwaltung teilweise für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird ein Telefon- und E-Mailkontakt aufrechterhalten. Die Vorkaufsrechtssatzung ist auch auf der Gemeinde-Homepage der eingestellt. Fragen können telefonisch oder per E-Mail geklärt werden, um persönliche Kontakte zu vermeiden. Sie erreichen die Gemeindeverwaltung auf folgendem Weg:
Die Vorkaufsrechtssatzung wird auch in Papierform zugänglich gemacht. Sollten Sie eine unmittelbare Einsichtnahme wünschen, werden nach telefonischer Terminvereinbarung (s.o.) die Unterlagen in einem (separaten) Raum der Kommunalverwaltung für jeweils eine einzelne Person zugänglich gemacht. |