Amtliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB)


In seiner Sitzung am 19.04.2021 hat der Gemeinderat den Erlass der Satzung zur Veränderungssperre im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 86 „Leibl-, Ara- und nördlich der Zillestraße“ beschlossen.

Da die Gründe für die Veränderungssperre, gemäß dem Beschluss vom 19.04.2021, weiterhin fortbestehen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.03.2023 die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen.

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die in der Satzung enthaltende Inkrafttretensregelung angepasst. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 29.04.2023 in Kraft; dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich befindet sich nördlich und südlich der Leiblstraße, nördlich und südlich der Arastraße, nördlich der Zillestraße, sowie südlich der Hohenbrunner Straße. Der genaue Geltungsbereich ist aus dem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Lageplan:

Umgriff des Bebauungsplans Nr. 86

Die Satzung ist ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Bauamt der Gemeinde Neubiberg, Bahnhofsplatz 3, 85579 Neubiberg, niedergelegt und kann dort während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Satzung tritt am 29. April 2023 in Kraft.

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Wichtiger Hinweis

Infolge der Corona-Pandemie kann es zu Einschränkungen öffentlicher Sprechzeiten bzw. wegen organisatorischer Maßnahmen zur vorübergehenden Schließung der Gemeindeverwaltung kommen.

Sollte die Gemeindeverwaltung teilweise für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird ein Telefon- und E-Mailkontakt aufrechterhalten. Die Satzung über die Veränderungssperre ist auf der Internet-Homepage der Gemeinde eingestellt unter Ortsrecht > Satzungen & Verordnungen.

Fragen können telefonisch oder per E-Mail geklärt werden, um persönliche Kontakte zu vermeiden. Sie erreichen die Gemeindeverwaltung auf folgendem Weg:

Die Satzung über die Veränderungssperre wird auch in Papierform zugänglich gemacht. Sollten Sie eine unmittelbare Einsichtnahme wünschen, werden nach telefonischer Terminvereinbarung (s.o.) die Unterlagen in einem (separaten) Raum der Kommunalverwaltung für jeweils eine einzelne Person zugänglich gemacht.

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