Amtliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB)


Der Planungs-, Infrastruktur- und Umweltausschuss der Gemeinde Neubiberg hat in seiner Sitzung am 03.04.2023 den Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 86 in der Fassung vom 03.04.2023 gebilligt und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut zu beteiligen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 86 ist aus dem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Planauszug:

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 86

Der Bebauungsplan Nr. 86 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans i. d. Fassung vom 03.04.2023 mit Begründung sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom

21.04.2023 bis einschließlich 05.05.2023

im Bauamt der Gemeinde Neubiberg, Bahnhofsplatz 3, 85579 Neubiberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 17.00 Uhr) öffentlich aus.

Zusätzlich stehen die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Neubiberg unter Amtliche Bekanntmachungen zur Verfügung.

Es liegen folgende umweltbezogene Stellungnahmen vor:

Schutzgut Umweltbezogene Stellungnahmen
Mensch

Immissions-/Schallschutz
Evtl. erforderliche Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus Bahnbetrieb
Schalltechnische Untersuchung

Wasser

Entwässerung
Niederschlagswasserbeseitigung

Wassergefährdende Stoffe, Grundwasser und Starkregenereignisse
Hinweise zu wassergefährdenden Stoffen, Grundwasserstand und Starkregenereignissen

Versiegelung
Flächenversiegelung soll so gering wie möglich gehalten werden

Flora und Fauna

Grünordnung
Baumbestand, Neubepflanzung, Gesamtvolumina für den durchwurzelbaren Raum, Baumschutzvorrichtungen, Wurzelbereich, Liste der Pflanzempfehlungen

Artenschutz
Bestandserfassung
Untersuchung betroffener Arten (Eidechsen und Igeln)

Wald
Waldrand, Baumwurf und Astbruch

Klima

Klimaschutz
CO2-Bilanz und Klimaschutz

Während der Auslegungsfrist können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfs Stellungnahmen abgeben werden (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Änderungen und Ergänzungen wurden in dem Bebauungsplanentwurf mit Begründung entsprechend gekennzeichnet.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB).

Wichtiger Hinweis

Infolge der Corona-Pandemie kann es zu Einschränkungen öffentlicher Sprechzeiten bzw. wegen organisatorischer Maßnahmen zur vorübergehenden Schließung der Gemeindeverwaltung kommen.

Sollte die Gemeindeverwaltung teilweise für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird ein Telefon- und Email-Dienst aufrechterhalten, über den Bedenken und Anregungen gegen die aktuell ausgelegte Bauleitplanung zu Protokoll gegeben werden können. Der Entwurf des Bauleitplans ist mit der Begründung auf der Internet-Homepage der Gemeinde unter Amtliche Bekanntmachungen eingestellt und kann dementsprechend in Bezug genommen werden. Auch diesbezügliche Fragen können telefonisch oder per E-Mail geklärt werden, um persönliche Kontakte zu vermeiden.

Sie erreichen die Gemeindeverwaltung auf folgendem Weg:

Die Unterlagen werden während des gesamten Zeitraumes der Auslegung auch in Papierform zugänglich gemacht. Sollten Sie eine unmittelbare Einsichtnahme wünschen, werden nach telefonischer Terminvereinbarung (s.o.) die Unterlagen in einem (separaten) Raum der Kommunalverwaltung für jeweils eine einzelne Person zugänglich gemacht.

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren", das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Nach oben