Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung


Im August 2022 wurde die Arbeitsgemeinschaft USP Projekte - isr - bauchplan – INGEVOST mit der Erstellung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) beauftragt. Das ISEK formuliert Leitziele und Handlungsempfehlungen für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde. Im besonderen Fokus stehen die Entwicklungen der Ortsmitten von Neubiberg und Unterbiberg, die in einem weiteren Schritt vertieft untersucht werden.

Aus diesem Grund hat der Gemeinderat der Gemeinde Neubiberg in seiner Sitzung am 24.04.2023 beschlossen, für die Ortsmitten von Neubiberg und Unterbiberg vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 BauGB einzuleiten. Im Rahmen dieser vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit einer Sanierung, insbesondere über die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge gewonnen werden. Ebenso sind die Ziele der Sanierung und die Möglichkeiten der Planung und Durchführung zu ermitteln. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf mögliche Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen voraussichtlich ergeben werden.

Mit der vorbereitenden Untersuchung wurde ebenfalls die Arbeitsgemeinschaft USP Projekte - isr - bauchplan – INGEVOST beauftragt. In die vorbereitenden Untersuchungen wird die Ortsmitte Neubiberg von der Prof.-Messerschmitt-Straße über das Rewe – Areal, den Bahnhof bis zur Kreuzung Hauptstraße/Kaiserstraße aufgenommen. In Unterbiberg wird der alte Ortskern von Unterbiberg, der Marktplatz, der Geschäftsbereich östlich der Zwergerstraße und die Bereiche nördlich bis südlich um den Hachinger Bach untersucht.

Den Umgriff der beiden Untersuchungsgebiete ergibt sich aus den beiliegenden Lageplänen für das "Untersuchungsgebiet Neubiberg" und "Untersuchungsgebiet Unterbiberg", die Bestandteile der Bekanntmachung sind. Dieser Umgriff entspricht dabei nicht automatisch dem späteren möglichen Sanierungsgebiet. Dieses wird innerhalb des Untersuchungsgebietes identifiziert und fachlich begründet abgegrenzt.

Auf die Rechtswirkung der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 141 Abs. 4 BauGB, sowie auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB wird hiermit hingewiesen.

Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB

Nach § 138 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

Rechtsfolgen nach § 141 Abs. 4 BauGB

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.

Der Einleitungsbeschluss wird hiermit gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung mit Lageplänen der vorbereitenden Untersuchung ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Neubiberg – Amtliche Bekanntmachungen (https://www.neubiberg.de/de/Rathaus-Service/Aktuelles/Bekanntmachung) abrufbar.

Anlagen zur Bekanntmachung: Lagepläne

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