Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
Die Gemiende Neubiberg erlässt folgende
Allgemeinverfügung
- Am Samstag, 01.07.2023 von 14:30 Uhr bis Sonntag, 02.07.2023 06.00 Uhr wird im Bereich der Hauptstraße (Veranstaltungsgelände), der durch folgende Straßen begrenzt wird, nördlich bis zur Mainstraße – Rotkäppchenstraße – Wittelsbacherstraße – Schopenhauerstraße, östlich bis zur Kaiserstraße, südlich Kaiserstraße – Bahnhofswald, westlich Äußere Hauptstraße – und im Umweltgarten das Mitführen und das Konsumieren von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, sowie privaten Flächen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, verboten.
Wird im inneren Veranstaltungsbereich (grün) Alkohol verzehrt, darf dieser nur von den ermächtigten Standbetreibern erworben werden. Die ermächtigten Standbetreiber werden durch einen von der Gemeinde Neubiberg ausgestellten Berechtigungsschein deutlich gekennzeichnet. Das Mitbringen und dessen Konsum ist nicht gestattet. - Der genannte Veranstaltungsbereich ist im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, rot umrandet. Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen, Wege und sonstigen öffentlichen Bereichen wird für diesen Zeitraum eingeschränkt.
Sollte es zu Verstößen gegen diese Anordnung kommen, sind der Polizei und der Gemeindeverwaltung nach Aufforderung die alkoholischen Getränke herauszugeben oder zu vernichten. Anderenfalls muss der rote Veranstaltungsbereich verlassen werden. (Art. 58 LStVG). - Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Gründe:
I.
Nach den Erfahrungen der Polizei und der Sicherheitsbehörden werden die Jugendschutzbestimmungen vor allem bei öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig umgangen, indem bereits vorher reichlich Alkohol konsumiert (sog. „Vorglühen“) oder während der Veranstaltung auf Alkohol außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsbereichs zurückgegriffen wird. Damit ist weder dem Veranstalter, noch der Sicherheitsbehörde oder der Polizei eine wirksame Kontrolle der Jugendschutzbestimmungen möglich.
Durch seine enthemmende Wirkung spielt der Alkohol vor allem beim Begehen von Gewalttaten und Ordnungsstörungen eine große Rolle: Ein erheblicher Teil der Jugendlichen und Heranwachsenden wird durch übermäßigen Konsum harter Spirituosen oder von Alkoholmischgetränken auffallend aggressiv. Darüber hinaus steigt nach den Erfahrungen der Polizei mit zunehmender Alkoholisierung die Unfallgefahr erheblich. Betrunkene werden zudem allgemein häufiger Opfer von Straftaten.
Um dieser gefährlichen Entwicklung entgegen zu wirken, hat die Gemeinde Neubiberg als Sicherheitsbehörde beschlossen, eine alkoholfreie Zone rund um das Veranstaltungsareal einzurichten. Durch die Maßnahme erwartet die Gemeinde Neubiberg eine Reduzierung alkoholbedingter Ausfälle und vor allem eine Präventionswirkung gegen im Zusammenhang unter Alkoholeinfluss begangene Gefährdungen und Störungen.
II.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung ist Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Danach können die Sicherheitsbehörden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum, Besitz zu verhüten.
Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann. In diesem Fall richtet sich die Untersagung an alle Personen, die im Umgriff zum Veranstaltungsort alkoholische Getränke deponieren, mitführen oder konsumieren.
Nach den Erfahrungen der Einsatzkräfte der Polizei muss damit gerechnet werden, dass auch im Umgriff des geplanten Straßenfestes bevorzugt Jugendliche und Heranwachsende erhebliche Mengen von Alkoholika mit sich führen, um entsprechend „vorzuglühen“ und entsprechende Depots im Umfeld anzulegen, um sich die Veranstalterpreise für die angebotenen Getränke zu sparen und/oder die Jugendschutzbestimmungen zu umgehen. Im Bereich des gesamten Veranstaltungsgeländes übt der Veranstalter das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Nach Abwägung und Würdigung aller der Sicherheitsbehörde bekannten Tatsachen kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur die unter Ziffer 1 der Allgemeinverfügung getroffene Anordnung in Betracht.
III.
Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 23 Abs. 3 LStVG).
IV.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung liegt gemäß (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) im besonderen öffentlichen Interesse.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen und rechtswidrige Taten mit sofortiger Wirkung zu verhüten bzw. zu unterbinden. Weiter begründen in diesem Fall generalpräventive Erwägungen das besondere öffentliche Interesse.
V.
Die Zuständigkeit der Gemeinde Neubiberg ergibt sich aus Art. 6 LStVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Hinweise
Diese Allgemeinverfügung im Sinne von Art. 35 Satz 2 BayVwVfG wird gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
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Postanschrift: Postfach 200543, 80005 München
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.