Amtliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Neubiberg hat mit Beschluss vom 19.06.2023 die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 52 "SO 1 und SO 2 nördlich und südlich der Lilienthalstraße" in der Fassung vom 19.06.2023 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 52 in Kraft. Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplan ersichtlich.
Der grün markierte Bereich zeigt den Geltungsbereich der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 52.
Alle können den Bebauungsplan mit der Begründung im Bauamt der Gemeinde Neubiberg, Bahnhofsplatz 3, 2. Etage, Zimmer 1.25 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich sind die folgenden Unterlagen direkt online abrufbar:
- Planzeichnung GB 1
- Planzeichnung GB 2
- Planzeichnung GB 3
- Planzeichnung GB 4
- Satzung
- Begründung
- Städtebauliche Kennzahlen
- Schallschutzgutachten
- Umweltbericht
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf die in den Festsetzungen und der Begründung Bezug genommenen Vorschriften (z. B. DIN 18920) wird hingewiesen. Sie liegen im Bauamt der Gemeinde Neubiberg zur Einsicht aus.