Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB)
Der Planungs-, Infrastruktur- und Umweltausschuss der Gemeinde Neubiberg hat in seiner Sitzung am 05.03.2024 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 79 gebilligt und beschlossen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Der Entwurf des Bebauungsplans i. d. Fassung vom 05.03.2024 mit Begründung sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom
13.03.2024 – 19.04.2024
im Internet veröffentlicht und sind auf der Homepage der Gemeinde Neubiberg unter der Adresse Amtliche Bekanntmachung sowie im zentralen Internetportal des Freistaates Bayern einsehbar. Dort ist auch der Inhalt dieser Bekanntmachung eingestellt.
Die Unterlagen zur Bekanntmachung:
- Planzeichnung
- Festsetzungen
- Begründung
- Schalltechnische Untersuchung
- Erhaltenswerter Baumbestand Tabelle
- Erhaltenswerter Baumbestand Plan
- Umweltbezogene Stellungnahmen
- Datenschutzrechtliche Informationspflichten
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet besteht die Möglichkeit, die Unterlagen im Bauamt der Gemeinde Neubiberg, Bahnhofsplatz 3, 85579 Neubiberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 17.00 Uhr) einzusehen. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftszeiten können vereinbart werden.
Im Rahmen der Veröffentlichung sind folgende umweltbezogene Informationen verfügbar:
Schutzgut | Art der Information |
Mensch |
Immissions-/ Schallschutz Brandschutz |
Tier |
Vogelschutz |
Flora und Fauna |
Baumpflanzung Grünordnung |
Klima |
Klimaschutz |
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch an bauleitplanung(at)neubiberg.de übermittelt werden, können jedoch bei Bedarf auch auf anderem Weg eingereicht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt bzw. auf der Homepage der Gemeinde eingesehen werden kann.