Neuigkeit

Amtliche Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB)


Der Gemeinderat der Gemeinde Neubiberg hat mit Beschluss vom 22.06.2020 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74 - Teil 2 - in der Fassung vom 22.06.2020 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 74 - Teil 2 - in Kraft. Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplan ersichtlich.

Geltungsbereich BP 74

Ferner können Sie die folgenden Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74 - Teil 2 - in der Fassung vom 22.06.2020 direkt online abrufen.

Bebauungsplan

Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan)


Interessierte können den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung im Bauamt der Gemeinde Neubiberg, Bahnhofsplatz 3, 2. Etage, Zimmer 1.25 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte beachten Sie dzgl. den untenstehenden Hinweis.

Wichtiger Hinweis

Infolge der Corona-Pandemie kann es zu Einschränkungen öffentlicher Sprechzeiten bzw. wegen organisatorischer Maßnahmen zur vorübergehenden Schließung der Gemeindeverwaltung kommen.
Sollte die Gemeindeverwaltung teilweise für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird ein Telefon- und E-Mailkontakt aufrecht erhalten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt
 
www.neubiberg.de/de/Rathaus-Service/Aktuelles/Bekanntmachung

Fragen können telefonisch oder per E-Mail geklärt werden, um persönliche Kontakte zu vermeiden. Sie erreichen die Gemeindeverwaltung auf folgendem Weg: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung wird auch in Papierform zugänglich gemacht. Sollten Sie eine unmittelbare Einsichtnahme wünschen, werden nach telefonischer Terminvereinbarung (s.o.) die Unterlagen in einem (separaten) Raum der Kommunalverwaltung für jeweils eine einzelne Person zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
 
Unbeachtlich werden demnach
  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  • nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 
Auf die in den Festsetzungen und der Begründung Bezug genommenen Vorschriften (z. B. DIN 18920) wird hingewiesen. Sie liegen im Bauamt der Gemeinde Neubiberg zur Einsicht aus (auf die eingeschränkten Öffnungszeiten im Hinweis oben wird verwiesen).
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