Neuigkeit

Amtliche Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB)


Die Gemeinde Neubiberg hat am 19.04.2021 die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich Leibl-, Ara- und nördlich der Zillestraße erlassen und am 29.04.2021 ortsüblich bekannt gemacht. Diese wurde am 17.05.2021 geändert. Die Änderung erfolgte auf Grund einer Zeichenungenauigkeit im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen. Die Veränderungssperre stimmte nicht hundertprozentig mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes überein, daher wurde der Umgriff der Veränderungssperre im dazugehörigen Lageplan angepasst. Die Satzung wurde deshalb mit dem geänderten Lageplan erneut am 27.05.2021 ortsüblich bekannt gemacht.

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die in der Satzung enthaltene Inkrafttretensregelung angepasst. Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mithin ist sie am 29.04.2021 rechtswirksam geworden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Veränderungssperre in der derzeit geltenden Fassung rückwirkend zum 29.04.2021 in Kraft.

Der Geltungsbereich befindet sich nördlich und südlich der Leiblstraße, nördlich und südlich der Arastraße, nördlich der Zillestraße, sowie südlich der Hohenbrunner Straße. Der genaue Geltungsbereich ist in dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Amtliche Bekanntmachung

Wichtiger Hinweis

Infolge der Corona-Pandemie kann es zu Einschränkungen öffentlicher Sprechzeiten bzw. wegen organisatorischer Maßnahmen zur vorübergehenden Schließung der Gemeindeverwaltung kommen.

Sollte die Gemeindeverwaltung teilweise für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird ein Telefon- und E-Mail-Dienst aufrecht erhalten. Die Satzung über die Veränderungssperre ist auf der Internet-Homepage der Gemeinde eingestellt.

Fragen können telefonisch oder per E-Mail geklärt werden, um persönliche Kontakte zu vermeiden.

Sie erreichen die Gemeindeverwaltung auf folgendem Weg:

Die Satzung über die Veränderungssperre wird auch in Papierform zugänglich gemacht. Sollten Sie eine unmittelbare Einsichtnahme wünschen, werden nach telefonischer Terminvereinbarung (s.o.) die Unterlagen in einem (separaten) Raum der Kommunalverwaltung für jeweils eine einzelne Person zugänglich gemacht.

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