Was ist das ISEK?
Die Abkürzung ISEK steht für Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept. Im ISEK erfolgt eine fachübergreifende Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes. Es soll ein fundierter langfristiger Orientierungsrahmen für eine zielführende Entwicklung der Gemeinde in den nächsten 15 bis 20 Jahren und damit eine wichtige Grundlage für die Zukunft der Gemeinde darstellen.
ISEK als Planungsinstrument für künftige Entscheidungen
Als rein informelles Planungsinstrument soll es ein ziel- und umsetzungsorientiertes strategisches Steuerungsinstrument sein und einen ganzheitlichen, integrierten Planungsansatz unter Beachtung sozialer, städtebaulicher, kultureller, ökonomischer und ökologischer Handlungsfelder verfolgen. Es wird künftig Entscheidungshilfe bei der Durchführung weiterführender Fachplanungen sowie für weitere Schritte im Sinne eines gemeinsamen und vernetzen Handelns aller öffentlicher und privater Akteure sein.
ISEK analysiert und bewertet, was Neubiberg bewegt
Themenübergreifend wird im ISEK alles, was die Gemeinde bewegt, analysiert und bewertet. Wo liegen in den Ortsteilen Neubiberg und Unterbiberg Stärken und Schwächen? In welchen Bereichen ist das Entwicklungspotenzial besonders groß? Welche Handlungsfelder drängen sich auf? Wie soll unsere Gemeinde in 10 bis 15 Jahren sein? An welchen Grundsätzen wird festgehalten und wie könnten neue Ziele erreicht werden? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich das ISEK.
Ortsentwicklung lebt von Ihrer Mitwirkung!
Voraussetzung für ein erfolgreiches ISEK ist das Mitwirken der Bürgerinnen und Bürger. Das Entwicklungskonzept für die Gemeinde Neubiberg wird das Ergebnis eines kooperativen Planungsprozesses sein. Es entsteht sowohl durch Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, durch Vertreter aus verschiedenen Fachbereichen und Vereinen, als auch unter Beteiligung der Gemeinderatsmitglieder (alle Akteure). Als Kerngremium des interaktiven und partizipativen Prozesses wurde zum Projektstart im September 2022 der ISEK-Lenkungskreis gebildet.
Neben der Funktion des ISEK als informelles Instrument ist das ISEK zwingende Fördervoraussetzung zur Anwendung des Besonderen Städtebaurechts gemäß § 136 ff BauGB und damit zur finanziellen Förderung von Projekten und Einzelmaßnahmen durch Bund und Land (Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm "Lebendige Zentren").
Im Fokus: Ortsmitten von Neubiberg und Unterbiberg
Für Neubiberg ist unter anderem die Entwicklung des zentralen Geschäftsbereichs Hauptstraße, der Eingang zur Ortsmitte, die Entwicklung am Bahnhof und Bahnhofsumfeld in der Ortsmitte von Neubiberg zu betrachten. So liegt zunächst der Fokus des ISEKs auf der Entwicklung der Ortsmitte Neubiberg, die sowohl stadträumlich als auch funktionale Defizite aufweist.
Weitere Fokusbereiche liegen im alten Ortskern von Unterbiberg, der zentralen Versorgung und Funktionsfähigkeit der Ortsmitte Unterbiberg, der Entwicklung des Marktplatzes mit dem Geschäftsbereich östlich der Zwergerstraße, der Renaturierung des Hachinger Bachs, der Hochwasserschutz und der Landschaftsvernetzung.
Wozu braucht Neubiberg das ISEK?
Neue Anforderungen an Klimaschutz, Klimafolgenanpassung und Nachhaltigkeit, flächensparendes Bauen, funktionsfähige Ortsmitten, Individualverkehr und Mobilität, bezahlbaren Wohnraum, sozialen Frieden u.v.m. werden die Gemeinde Neubiberg auch in Zukunft vor immer neue Herausforderungen und Aufgaben stellen. Deshalb hat sich die Gemeinde im Dezember 2021 entschlossen, für die weitere Entwicklung ein umfassendes und integriertes Handlungskonzept für das Gemeindegebiet - bestehend aus den Ortsteilen Neubiberg und Unterbiberg und darauf aufbauend Vorbereitende Untersuchungen (VU) zu erstellen.
Für das zu erstellende ISEK, wie auch für die Durchführung der VU wurde von der Gemeinde Neubiberg im August 2022 die Arbeitsgemeinschaft USP Projekte - isr - bauchplan – INGEVOST beauftragt.
Hauptthemen des ISEKs werden die Handlungsfelder Wohn- und Gewerbeentwicklung, die verkehrliche Erschließung, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen, der Landschaftsschutz und der Hochwasserschutz sein.
Entwicklungen seit Ende 2024
Dank der regen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat der Gemeinderat noch im Dezember 2024 den Entwurf des Abschlussberichts gebilligt. Damit war bereits zu diesem Zeitpunkt ein großer Meilenstein erreicht.
Gemäß § 137 Baugesetzbuch (Betroffenenbeteiligung) wurden die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und mit allen öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Im nächsten Verfahrensschritt wurde dieser Entwurf den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Beteiligung und Abgabe von Stellungnahmen vorgelegt. Ende Mai hat der Gemeinderat den Bericht in seiner Sitzung schließlich einstimmig verabschiedet.
Sanierungssatzungen erlassen
Zur Beseitigung von städtebaulichen Missständen definiert das besondere Städtebaurecht städtebauliche Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines förmlich festgelegten Bereichs, dem Sanierungsgebiet. Hierfür hat der Gemeinderat in seiner Julisitzung nun die Sanierungsgebiete „Ortsmitte Neubiberg“ und „Ortskern Unterbiberg und Hachinger Bach“ förmlich festgelegt. Per Sanierungssatzung wurden Ziele und Zwecke der Sanierung für die kommenden 15 Jahre bestimmt. Die Behebung der Missstände dient dem Allgemeinwohl und ist Voraussetzung zur finanziellen Förderung von Projekten und Einzelmaßnahmen in den Ortsmitten. Die Gemeinde wird dabei mit Mitteln des Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramms „Lebendige Zentren“ gefördert.
Bedeutung für Grundstückseigentümer
Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen Sanierungssatzung liegen, können bei entsprechenden Maßnahmen (z.B. Fassadengestaltung in der Hauptstraße, Sanierungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden, etc.) Fördermittel aus dem Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm erhalten. Grundsätzlich sind Eigentümer aber auch verpflichtet, für jedes Vorhaben (auch nicht genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige oder zustimmungspflichtige Vorhaben), bei der Gemeinde eine Genehmigung nach § 144 Abs. 1 BauGB einzuholen. Des Weiteren steht der Gemeinde ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu.
Den finalen Abschlussbericht ISEK sowie weitere Anhänge finden Sie im Folgenden zum Download: