Amtliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 82 für den Bereich „Tannenstraße und Kameterstraße Ost, für die Grundstücke östlich der Kaiserstraße und westlich der Hohenbrunner Straße“


Der Gemeinderat der Gemeinde Neubiberg hat am 29.7.2019 den Bebauungsplan Nr. 82 als Satzung beschlossen. Aufgrund eines Ausfertigungsmangels wird der Bebauungsplan in der Fassung vom 29.07.2019 erneut öffentlich bekanntgemacht. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 06.08.2019 in Kraft. Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplan ersichtlich.

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 82Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Bauamt der Gemeinde Neubiberg, Bahnhofsplatz 3, 2. Etage, Zimmer 1.25 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte beachten Sie dzgl. den untenstehenden Hinweis.  
 
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.  
 
Unbeachtlich werden demnach  
 
1.      eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
 
2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
 
3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
 
4.      nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
 
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.    
 
Auf die in den Festsetzungen und der Begründung Bezug genommenen Vorschriften (z. B. DIN 18920) wird hingewiesen. Sie liegen im Bauamt der Gemeinde Neubiberg zur Einsicht aus (auf die eingeschränkten Öffnungszeiten im Hinweis oben wird verwiesen).    
 

Folgende Dateien stehen für Sie zum Download bereit:

Wichtiger Hinweis:

Infolge des Katastrophenfalls kann es zu Einschränkungen öffentlicher Sprechzeiten bzw. wegen organisatorischer Maßnahmen zur vorübergehenden Schließung der Gemeindeverwaltung kommen.
Sollte die Gemeindeverwaltung teilweise für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird ein Telefon- und Email-Dienst aufrecht erhalten.

Fragen können telefonisch oder per E-Mail geklärt werden, um persönliche Kontakte zu vermeiden.

Sie erreichen die Gemeindeverwaltung auf folgendem Weg:
Telefon: 089/ 60012-951
E-Mail: bauamt(at)neubiberg.de

Der Bebauungsplan wird auch in Papierform zugänglich gemacht. Sollten Sie eine unmittelbare Einsichtnahme wünschen, werden nach telefonischer Terminvereinbarung (s.o.) die Unterlagen in einem (separaten) Raum der Kommunalverwaltung für jeweils eine einzelne Person zugänglich gemacht.
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