Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung


Die Gemeinde Neubiberg erlässt folgende

Allgemeinverfügung

  • Von Samstag, 25.03.2023, 08:00 Uhr bis Montag, 01.05.2023, 10.00 Uhr wird im Bereich des Floriansangers (Veranstaltungsgelände), zwischen den Anwesen Mainstraße 13 und Mainstraße 39 / Floriansanger 3 und Floriansanger 5 das Mitführen und das Konsumieren von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, sowie privaten Flächen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, verboten.
  • Der genannte Veranstaltungsbereich ist im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, rot umrandet. Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen, Wege und sonstigen öffentlichen Bereiche wird für diesen Zeitraum eingeschränkt.

    Sollte es zu Verstößen gegen diese Anordnung kommen, sind dem befugten Ordnungspersonal, der Polizei und der Gemeindeverwaltung nach Aufforderung die alkoholischen Getränke herauszugeben oder zu vernichten. Anderenfalls muss der rote Veranstaltungsbereich verlassen werden. (Art. 58 LStVG).
  • Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.


Anlage

1 Lageplan Allgemeinverfügung Wachhütte

Gründe:

I.

Nach den Erfahrungen der Polizei und der Sicherheitsbehörden werden die Jugendschutzbestimmungen vor allem bei öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig umgangen, indem bereits vorher reichlich Alkohol konsumiert (sog. "Vorglühen") oder während der Veranstaltung auf Alkohol außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsbereichs zurückgegriffen wird. Damit ist weder dem Veranstalter, noch der Sicherheitsbehörde oder der Polizei eine wirksame Kontrolle der Jugendschutzbestimmungen möglich.

Durch seine enthemmende Wirkung spielt der Alkohol vor allem beim Begehen von Gewalttaten und Ordnungsstörungen eine große Rolle: Ein erheblicher Teil der Jugendlichen und Heranwachsenden wird durch übermäßigen Konsum harter Spirituosen oder von Alkoholmischgetränken auffallend aggressiv. Darüber hinaus steigt nach den Erfahrungen der Polizei mit zunehmender Alkoholisierung die Unfallgefahr erheblich. Betrunkene werden zudem allgemein häufiger Opfer von Straftaten.

Um dieser gefährlichen Entwicklung entgegen zu wirken, hat die Gemeinde Neubiberg als Sicherheitsbehörde beschlossen, eine alkoholfreie Zone rund um das Veranstaltungsareal einzurichten. Durch die Maßnahme erwartet die Gemeinde Neubiberg eine Reduzierung alkoholbedingter Ausfälle und vor allem eine Präventionswirkung gegen im Zusammenhang unter Alkoholeinfluss begangene Gefährdungen und Störungen.

II.

Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung ist Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Danach können die Sicherheitsbehörden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum, Besitz zu verhüten.

Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann. In diesem Fall richtet sich die Untersagung an alle Personen, die im Umgriff zum Veranstaltungsort alkoholische Getränke deponieren, mitführen oder konsumieren.

Nach den Erfahrungen der Einsatzkräfte der Polizei muss damit gerechnet werden, dass auch im Umgriff des geplanten Maibaum-Wachhüttenbetriebs bevorzugt Jugendliche und Heranwachsende erhebliche Mengen von Alkoholika mit sich führen, um entsprechend "vorzuglühen" und/oder die Jugendschutzbestimmungen zu umgehen. Im Bereich des gesamten Veranstaltungsgeländes übt der Veranstalter das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Sicherheitsbehörde bekannten Tatsachen kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur die unter Ziffer 1 der Allgemeinverfügung getroffene Anordnung in Betracht.

III.

Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 23 Abs. 3 LStVG).

IV.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung liegt gemäß (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) im besonderen öffentlichen Interesse.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen und rechtswidrige Taten mit sofortiger Wirkung zu verhüten bzw. zu unterbinden. Weiter begründen in diesem Fall generalpräventive Erwägungen das besondere öffentliche Interesse.

V.

Die Zuständigkeit der Gemeinde Neubiberg ergibt sich aus Art. 6 LStVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

Hinweise

Diese Allgemeinverfügung im Sinne von Art. 35 Satz 2 BayVwVfG wird gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Postanschrift: Postfach 200543, 80005 München

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

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