Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung


Die Gemeinde Neubiberg erlässt folgende

Allgemeinverfügung

  • Am 17. Mai 2023 ab 14 Uhr wird auf der Fläche südlich des Gustav-Heinemann-Rings in München und östlich des Berghammer Weges in Neubiberg ein Sperrbereich mit einem Radius von 70 Metern eingerichtet. Der mit dieser Allgemeinverfügung festgelegte Sperrbereich umfasst die zum Stadtgebiet München gehörende Ackerfläche sowie im Westen die Berghammer Straße im Bereich vor den Anwesen Berghammerweg 18 – 36 und im Süden die Tiefgaragenzufahrt der Anwesen Lilienthalstraße 7 - 15.

    Für den Sperrbereich auf dem Gebiet des Stadtgebietes München, erlässt die Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsreferat eine entsprechende Allgemeinverfügung.

    Die verbindliche Festlegung erfolgt durch Absperrmaßnahmen der Sicherheitskräfte vor Ort.

    Das Betreten der Sperrzone und jeglicher Aufenthalt darin ist am 17.05.2023 ab 14 Uhr bis zum Abschluss der Sprengmaßnahmen untersagt.

    Der genaue Umgriff des Sperrbereichs (im Lageplan schraffiert) ist aus der Anlage ersichtlich, welche Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
  • Der Abschluss der Sprengmaßnahmen und die Aufhebung der Sperrzone wird durch die Sicherheitskräfte vor Ort verbindlich bekannt gegeben.
  • Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Kampfmittelbeseitigung beteiligten Personen, sowie die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes. Diese Personen müssen jedoch für den Zeitraum der Sprengmaßnahmen eine sichere Deckung aufsuchen.
  • Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.
  • Bei Nichtbeachtung des in den Ziffern 1 bis 3 verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wird die Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang angedroht.
  • Für den Fall, dass die Sprengmaßnahme am 17.05.2023 nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, gelten die Ziffern 1 bis 5 des Bescheidtenors dieser Allgemeinverfügung bis zum Abschluss der Sprengmaßnahme entsprechend.
  • Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes am 12.05.2023 als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Neubiberg.

Anlage

Lageplan Sperrbereich

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können in den Verwaltungsräumen der Gemeinde Neubiberg, Bahnhofsplatz 3, 85579 Neubiberg nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden und sind auf der Internetseite der Gemeinde Neubiberg (www.neubiberg.de ) abrufbar.

Gründe:

I. Sachverhalt

Auf der Ackerfläche mit der Flurnummer 433 der Gemarkung Perlach (Stadt München) zwischen Berghammer Weg und Gustav-Heinemann-Ring wurde eine ehemalige Flugabwehr-Stellung aus dem Zweiten Weltkrieg identifiziert. Es war davon auszugehen, dass die Fläche mit Kampfmitteln belastet ist. Seit Dezember 2021 finden Räumungsarbeiten statt. Mit dem Auffinden von Weltkriegsmunition hat sich der Verdacht der Kampfmittelbelastung zwischenzeitlich bestätigt; mit weiteren Funden ist zu rechnen.

Grundsätzlich werden im Rahmen dieser Räumungsarbeiten die aufgefundenen Munitionsteile durch den staatlich beauftragten Kampfmittelbeseitigungsdienst abtransportiert und unschädlich gemacht. Am 09.05.2023 teilte das KVR München mit, dass Flakgranaten aufgefunden wurden, die nicht mehr transportfähig sind. Diese sind somit vor Ort zu sprengen, die kontrollierte Sprengung ist am 17.05.2023 vorgesehen.

Daher ist eine Sperrzone in einem Umfang und für eine Dauer, wie unter Ziffer 1 des Bescheidtenors genannt, einzurichten.

II. Begründung

1. Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gemeinde Neubiberg, ergibt sich aus Art. 6 und Art. 26 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

2. Betretungs- und Aufenthaltsverbot

2.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für das Betretungsverbot hinsichtlich der privaten Grundstücke ist Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das Betreten bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden.

Rechtsgrundlage für das Betretungsverbot auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit beschränkt oder verboten und der Verkehr umgeleitet werden.

Das Aufenthaltsverbot hinsichtlich der privaten Grundstücke sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen stützt sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.

Die Anordnungen unter Ziffern 1 bis 6 konnten als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG getroffen werden. Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann. In diesem Fall richtet sich das Verbot des Betretens oder des Aufenthalts (in) der Sperrzone an nicht näher bestimmbare einzelne Personen bzw. Personengruppen.

2.2 Gefährdungslage

Mit einer Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 26 Abs. 2 LStVG und § 45 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 StVO soll verhindert werden, dass es aufgrund des Betretens der Gefahrenstelle oder des Aufenthaltes innerhalb der Gefahrenstelle zu Verletzungen oder zum Tod von Menschen kommt. Das Auffinden zündfähiger Explosivmunition (z. B. Flakgranaten) ist ein typischer Anwendungsfall von Art. 26 LStVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO, bei dem erhebliche Gefahren auf bestimmten Grundstücken oder Gebieten drohen. Mit dieser Allgemeinverfügung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen bei der Sprengung durch herumfliegende Teile sowie aufgrund einer möglichen Druckwelle im Bereich des Betretungs- und Aufenthaltsverbots verhindert werden.

Aus nachfolgenden Erwägungen ergibt sich die erhebliche bzw. konkrete Gefahr:

Bei der aufgefundenen Munition handelt es sich um 8,8 cm Spreng- und Panzergranaten. Wegen der langen Zeitdauer, in der sich die Kampfmittel im Erdreich befunden haben, sind die Zünder korrodiert. Aufgrund der Zustandes der Granaten ist der Abtransport nicht möglich, da es bei mechanischen Reizen, die auf Transportwegen unumgänglich sind, zu Explosionen und/ oder Bränden kommen kann.

Aus dem genannten Grund erfolgt die kontrollierte Sprengung der Granaten vor Ort. Die kontrollierte Sprengung ermöglicht, im Vorfeld sämtliche notwendigen Sicherheitsvorkehrungen nach dem derzeitigen Stand der Technik zu ergreifen. Dennoch kann aufgrund der Sprengkraft der Granaten weder ein Splitterflug von Munitionsteilen und Abdeckmaterialien noch eine Explosions-Druckwelle ausgeschlossen werden. Dadurch besteht laut Einschätzung des verantwortlichen Kampfmittelbeseitiger und Sprengmeister in einem Radius von 70 Metern für Personen die konkrete Gefahr von Verletzungen, die auch tödlich sein können. Daher dürfen sich im Betretungs- und Aufenthaltsverbotsbereich für die Dauer der Sprengmaßnahme keine Menschen aufhalten.

2.3 Ermessen

2.3.1 Entschließungsermessen

Der Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ist aus Sicht der Gemeinde Neubiberg notwendig, da nur so der beschriebenen konkreten Gefahrenlage für Leib und Leben, ausgehend von der Sprengung der Granaten am 17.05.2023, begegnet werden kann.

2.3.2 Verhältnismäßigkeit und Ermessensabwägung

Nach Abwägung und Würdigung aller der Gemeinde Neubiberg bekannten Tatsachen kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) nur die unter der Ziffer 1 getroffene Anordnung in Betracht. Die Maßnahme ist insofern geeignet, erforderlich und angemessen.

Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist geeignet, Personen von der Gefahrenstelle fern zu halten, und so einen Schadenseintritt hinsichtlich der Rechtsgüter Gesundheit und Leben zu verhindern (Art. 8 Abs. 1 LStVG).

Ferner ist das Betretungs- und Aufenthaltsverbot in dem festgelegten Umfang erforderlich (Art. 8 Abs. 1 LStVG). Mildere Maßnahmen kommen wegen der Betroffenheit von Schutzgütern hohen Ranges (Leib und Leben) nicht in Betracht, da beispielsweise bei einer Verkleinerung der Sperrzone vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot das Risiko und die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der genannten Rechtsgüter erheblich steigen würden. Aufgrund der Expertenmeinung ist die Einrichtung einer Sperrzone mit einem Radius von 85 Metern erforderlich, um die bezeichneten Gefahren abzuwehren und vollständig auszuschließen. Darüber hinaus sind Gründe, die ein Betreten des Sperrbereichs notwendig machen würden, nicht ersichtlich. Der überwiegende Teil des Sperrbereichs liegt auf einer Ackerfläche und für das Teilstück der Berghammer Straße sind Ausweichstrecken vorhanden.

Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist darüber hinaus auch angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn (Art. 8 Abs. 2 LStVG). Eine Verletzung der Grundrechte der Betroffenen ist nicht ersichtlich.

Auch das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wird nicht verletzt, da es bereits an einer Eröffnung des Schutzbereiches scheitert. Der Begriff der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der Freiheitsentziehung zu verstehen. Hieraus folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG dem Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird. Personen werden nicht generell in der körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur daran, die Sperrzone aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten.

Dem Betretungs- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 1 des Bescheidtenors steht auch das Interesse an Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und an der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht entgegen.

Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Möglichkeit bzw. das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthaltes. Der Eingriff in den Schutzbereich ist in diesem Fall eröffnet, aber durch den Kriminalvorbehalt gedeckt. Es besteht die konkrete Gefahr, dass es durch die Sprengung der Kampfmittel zur Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit kommen kann und somit das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der betroffenen Personen eingeschränkt wäre. Um diese Gefährdung zu verhindern, ist eine Einschränkung der Freizügigkeit möglich. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung von Leib und Leben muss das Recht auf Freizügigkeit zurücktreten. Die getroffenen Maßnahmen liegen zudem im eigenen persönlichen Interesse. Das Interesse des Einzelnen, das betroffene Gebiet ohne vorübergehende Beschränkungen betreten zu können, muss dahinter zurückstehen, zumal die Maßnahme zeitlich soweit als möglich beschränkt wurde.

Eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet, der jede selbstbestimmte menschliche Handlung schützt; darunter ist auch das Aufsuchen eines bestimmten Bereiches, hier des Verbotsbereiches zu verstehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Wie bereits ausgeführt besteht die konkrete Gefahr, dass durch die Sprengung Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit bestehen und damit die betroffenen Personen in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingeschränkt werden. Die Maßnahme, den Verbotsbereich bis zum Abschluss der Kampfmittelbeseitigung nicht zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten, muss gerade im Hinblick auf das hohe Gut der körperlichen Unversehrtheit hingenommen werden; eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Betroffenen zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Rechte Dritter ist möglich. Es sind keine Gründe ersichtlich, die dazu führen, dass das Interesse am Betreten der Sperrzone bzw. an der Anwesenheit in der Sperrzone den Schutz der körperlichen Unversehrtheit überwiegt. Gerade das Schutzbedürfnis dieses Rechtsgutes erfordert es, dass das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit zurückstehen muss.

Die inhaltliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil der Allgemeinverfügung ist, sowie der Benennung des Bereichs. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist zeitlich solange wirksam, bis die Sicherheitsbehörden den Abschluss der Kampfmittelbeseitigungsmaßnahme bekannt gegeben haben (Ziffer 2 des Bescheidtenors).

3. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 unter Ziffer 4 des Bescheidtenors stützt sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Anordnung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, da nur hierdurch gewährleistet wird, dass bei der am 17.05.2023 stattfindenden Sprengung die Rechtsgüter Leib und Leben entsprechend geschützt werden und das Betreten bzw. der Aufenthalt der bzw. in der Gefahrenstelle wirksam verhindert werden kann.

Würde dem Interesse einer klagenden Person an der aufschiebenden Wirkung der Klage Vorrang gegenüber dem geschilderten öffentlichen Interesse am Sofortvollzug eingeräumt werden, hätte dies zur Folge, dass die Gefährdung von Leben und Gesundheit bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Kauf genommen und die notwendige Kampfmittelsprengung ohne die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wird.

Das öffentliche Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit überwiegt somit das Interesse, ungehindert diesen Bereich aufsuchen zu können.

4. Androhung des unmittelbaren Zwanges

Die Androhung des unmittelbaren Zwanges unter Ziffer 5 des Bescheidtenors, für den Fall, dass sich jemand nicht an das Betretungs- und Aufenthaltsverbot hält, beruht auf Art. 34, 35 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).

In Anbetracht der Tatsache, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot aufgrund der massiven Gefahrenlage sofort gehandelt werden muss, kommen andere Zwangsmittel nicht in Betracht.

5. Bekanntgabe

Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben.

Um der konkreten Gefährdung für die anwesenden Personen entgegenzuwirken, wurde von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Schriftlich an oder zur Niederschrift bei

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

b) Elektronisch nach Maßgabe der Bedingungen, die der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit www.vgh.bayern.de zu entnehmen sind.

Hinweise:

  • Die Klageerhebung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
  • Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Weiterer Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

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