Sühneversuch; Beantragung
Das Sühneverfahren (Schlichtung strafrechtlicher Angelegenheiten)
Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.Dies gilt für folgende Vergehen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Der Antrag
Wer ein Schlichtungsverfahren bei der Sühnestelle in der Gemeinde Neubiberg durchführen möchte, muss einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Dieser muss folgende Informationen enthalten:- Name und Anschrift der Beteiligten
- Kurze Darstellung der Streitsache (Tatort, Tatzeit und Tathergang)
- Ergebnisvorschlag (Angabe, was Sie erreichen möchten)
Der Ablauf
Beide Parteien werden zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Diese ist nicht öffentlich. Wer möchte, kann einen Rechtsanwalt oder Beistand mitbringen, was allerdings nicht notwendig ist. Die Parteien können im Schlichtungsverfahren ihre Interessen selbst wahrnehmen.Ziel ist eine gütliche Einigung mit Unterstützung der Vergleichsbehörde. Wenn dies gelingt, wird ein Verglich geschlossen, der rechtsverbindlich ist, sofern er von beiden Parteien unterschrieben wird.
Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.
Den Ablauf eines Sühneversuchs können Sie dem Schaubild "Sühnestelle" entnehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt in der Regel der Antragstellende (bei einem Vergleich wird allerdings auch häufig eine Kostenteilung vereinbart). Die Gebühr richtet sich nach dem Kostengesetz und beträgt:
- Bei Sühneverfahren mit Verhandlung zwischen 25,00 Euro und 150,00 Euro
- Bei Sühneverfahren ohne Verhandlung (Antragsgegner erscheint nicht zum festgesetzten Termin) zwischen 25,00 Euro und 75,00 Euro