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Ab sofort gilt die "Corona-Ampel" im Landkreis München


Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus im Landkreis München steigt weiter an. Am Samstag lag der Landkreis laut RKI bei 37,7 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen und damit den siebten Tag in Folge über dem Signalwert von 35. Damit ist klar: Auch in den nächsten Tagen bleiben schärfere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionszahlen angezeigt.

Von Samstag, 17. Oktober 2020, an gelten dabei bayernweit und somit auch im Landkreis die vereinheitlichten Regelungen, die die Bayerische Staatsregierung am vergangenen Donnerstag vorgestellt hat. Die Corona-Ampel mit insgesamt drei Warnstufen bezogen auf die 7-Tage-Inzidenz löst damit die seit Freitag, 16. Oktober, 0 Uhr, geltende Allgemeinverfügung des Landkreises München ab. Diese wird mit Wirkung zum 18. Oktober 2020 aufgehoben.

Klare Regelungen mit einheitlicher Corona-Ampel

Neben generellen Maßnahmen wie dem Mindestabstand von 1,5 Metern und den allgemeinen Hygieneregeln ist für die drei Inzidenzkorridore unter 35, über 35 und über 50 klar geregelt, welche Maßnahmen landesweit von allen Kreisen und kreisfreien Städten zu ergreifen sind, wenn die entsprechenden Werte erreicht werden. Darüber hinaus kann ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt weitere Maßnahmen erlassen, sofern dies notwendig erscheint. Sämtliche Maßnahmen, die über die landesweiten Regelungen hinausgehen, sind dabei per Allgemeinverfügung anzuordnen. Der Landkreis München will von dieser
Regelung jedoch vorerst keinen Gebrauch machen.

Im Landkreis München gelten somit ab Samstag, 17. Oktober 2020, bis auf Weiteres folgende Regelungen:

  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt.
  • Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf von den Behörden festzulegenden stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.
  • Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie; ab 23 Uhr darf an Tankstellen, von Lieferdiensten etc. kein Alkohol verkauft werden. Auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
Die Regelungen im Detail sind der aktualisierten Siebten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
zu entnehmen.

Weitere Informationen zu den geltenden Corona-Regeln gibt es auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-muenchen.de/coronavirus.
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