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Bis 29. Februar Heckenrückschnitt möglich


Der Gartenstadtcharakter Neubibergs ist ein prägendes Merkmal der Gemeinde. Umso schöner ist es, wenn Hecken und Bäume die Grundstücksgrenzen markieren. Diese bieten im Vergleich zu Gartenzäunen und Mauern den notwendigen Lebensraum für Bienen, andere Insekten, Vögel und Kleinsäuger.

Doch leider nimmt diese "grüne Gartengrenze" im Laufe der Zeit manchmal größere Ausmaße an, als einem lieb ist. Dies kann bei einem Grundstück, welches direkt an einen Gehweg oder eine Straße angrenzt, Probleme verursachen. Überhängende Äste und anderer Überwuchs müssen deshalb regelmäßig gestutzt werden. Hecken und Bäume dürfen nicht über die Grundstücksgrenze in Geh- und Radwege oder Straßen hineinragen. Denn sonst werden Passanten, Radfahrende oder Autofahrende behindert und aufgrund mangelnder Sicht sogar gefährdet.

Die Gemeindeverwaltung bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger, die von ihrem Grundstück auf den Gehweg oder die Straße hineinragenden Äste und Zweige zurückzuschneiden und eingewachsene Verkehrsschilder und Straßenlampen freizuschneiden. Das Lichtraumprofil muss im Geh- und Radwegbereich 2,50 Meter und im Fahrbahnbereich 4,50 Meter betragen.

Große Rückschnitte können noch bis Ende Februar vorgenommen werden

Kleine und einzelne Triebe können jederzeit abgeschnitten werden. Große Rückschnitte dürfen bis einschließlich 29.02. und somit vor Beginn der "Vogelschonzeit" vorgenommen werden.

Bei Fragen steht natürlich auch das Umweltamt der Gemeinde Neubiberg unter der Telefonnummer (089) 600 12-952 oder per E-Mail an umwelt(at)neubiberg.de gerne zur Verfügung.

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